Das neue Datenschutzrecht für Telekommunikation und Telemedien: TTDSG – Eine Übersicht

Ende des Jahres tritt ein neues TTDSG in Kraft. Doch was genau beinhaltet das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“?

Zunächst vorweg: Der Bundestag verabschiedete am 20.05.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz TTDSG) mit den angenommenen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 28.05.201 wird das Gesetz also am ersten Dezember 2021 zur Anwendung kommen.

Warum brauchen wir ein neues TTDSG?

Laut Gesetzesbegründung sollen mit dem Gesetz Anpassungen am Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) vorgenommen werden. Doch warum ist das notwendig, es war doch vorher bereits vieles im TKG (Telekommunikationsgesetz), TMG (Telemediengesetz) und in der DSGVO geregelt? Grundsätzlich ist das korrekt, doch in der Vergangenheit gab es oft Rechtsunsicherheiten, da die DGSVO, das TKG und das TMG nebeneinander Co-existierten. Die Einführung des neuen TTDSG teilt bestimmt Themenbereiche neu auf und führt zu mehr Rechtssicherheiten, besonders in Bezug auf die Umsetzung der DSGVO. Die Änderungen betreffen nicht nur das alte TTDSG sondern auch Veränderungen im Sozialgesetzbuch und im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG). Nachzulesen ist das in der Bundesratsdrucksache 433/21 vom 21.05.2021, die detaillierte Begründung finden Sie hier: Drucksache 19/2744 vom 09.03.2021.

Betrifft mich das neue TTDSG?

Ab dem ersten Dezember 2021 wird der neue Gesetzestext verbindlich sein, sowohl das TKG als auch das TMG bleiben jedoch aktiv. Lediglich einzelnen Vorschriften entfallen, da diese dann im TTDSG geregelt sind.

Im Grunde betrifft das neue Gesetz jede Person, die etwa eine Webseite betreibt oder private Mails auf dem Dienstaccount nutzt (als Arbeitgeber sollten Sie auch beachten, dass oftmals auch bei einem ausdrücklichen Verbot private Mails verschickt werden). Auch Nutzer sogenannter Kommunikationsdienste wie etwa Telegramm, Threema, Signal oder auch WhatsApp sind von dem neuen TTDSG betroffen. Allerdings sollte WhatsApp bereits laut der DSGVO nur im Notfall genutzt werden und dies geschieht auch im besten Falle nicht ohne hohes Datenschutz-Risiko.

Weitere Inhalte, mit denen Sie in Berührung kommen könnten, wären Themen rund um die Nutzung kommerzieller Werbung (§ 6 TMG) oder die Impressumpflicht (§ 5 TMG). Diese Themen bleiben bestehen und müssen weiterhin zwingend umgesetzt werden. Ebenfalls interessant ist der §25 TTDSG zum Thema Cookies & Co. Demnach ist das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung (Laptop, PC, Smartphone oder Tablet) des Endnutzers oder der Zugriff auf derartige Informationen an das Einholen einer informierten Einwilligung gebunden.

EXPERTEN-TIPP

Aus unserer Expertensicht wird es kaum ein Unternehmen geben, das nicht unter dem Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Grundsätzlich gelten die Regelungen, sobald Sie etwaige Telekommunikationsdienste oder Telemedien anbieten bzw. diese in Ihrer Firma nutzen.

Was hat der Datenschutzbeauftragte damit zu tun?

Wir haben zwar keine generelle Umsetzungsverantwortung, aber durchaus die Pflicht, Sie zu diesem Thema zu beraten und Unternehmen dahingehend zu unterrichten. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, steht Ihnen unser Experte gerne zur Verfügung. Melden Sie sich über diesen Link bei uns und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch zum Thema „neues TTDSG“.

Eine Übersicht zu den Regelungen haben wir Ihnen ebenfalls aufbereitet.
Übersicht zu den Regelungen - Infografik - Schwarte Consulting

Zusammenfassend können wir nur hoffen, dass dieses neue Gesetz tatsächlich für alle mehr Rechtssicherheit mit sich bringt. Unsere aktuelle Einschätzung dahingehend ist jedoch sehr positiv.

Wir werden das Thema auch in Zukunft weiter updaten und auch noch einmal im Detail aufgreifen, sobald das neue TTDSG in Kraft getreten ist und wir auf erste Praxisrelevante Erfahrungen zurückgreifen können.

Ihr Schwarte Consulting Team

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Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung! Ich bin zertifizierter Datenschutzbeauftragter aber kein Rechtsanwalt. Von daher kann ich und darf ich keine anwaltlichen Tipps geben und auch keinerlei keinerlei Haftung übernehmen.

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